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Reisebedingungen für unsere Kinder- und Jugendfreizeiten

1. Anmeldung / Vertragsabschluss / Bestätigung

1.1 Mit der Freizeitanmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der/die Teilnehmer/in (soweit minderjährig, durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in) der Kath. Pfarrei St. Bonifatius in Frankfurt (im Folgenden: St. Bonifatius) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch St. Bonifatius zustande gekommen.

1.3 Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht von St. Bonifatius schriftlich bestätigt worden sind.

1.4 Mit der Buchung der Reise erkennt der/die Teilnehmer/in die allgemeinen Reisebedingungen von St. Bonifatius an.

2. Leistungen

2.1 Die Leistungsverpflichtung von St. Bonifatius ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeiten, die den Teilnehmer/innen zur Verfügung gestellt wurden.

2.2 Die von St. Bonifatius angebotenen Fahrten sind von der Auswahl der Ziele und des Programms für Kinder und Jugendliche konzipiert. Die Betreuung der Freizeiten erfolgt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen von St. Bonifatius. Die Betreuungsteams gestalten das Gruppenleben und die Unternehmungen gemeinsam mit den Teilnehmer/innen.

2.3 Bei Fahrten in Selbstversorgerhäuser wirken die Teilnehmer/innen beim Kochen und beim Küchendienst mit. Von allen Teilnehmer/innen wird überdies erwartet, dass sie Mitverantwortung für die Sauberkeit im Haus übernehmen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Bei Erhalt der Anmeldebestätigung wird eine Anzahlung bzw. die Zahlung des vollen Reispreises (siehe Ausschreibung) fällig. Diese ist innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.2 Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.

3.3 Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu leisten.

3.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist St. Bonifatius berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten.

4. Änderungen

4.1 St. Bonifatius ist verpflichtet, den Teilnehmer/innen über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis zu informieren. Gegebenenfalls wird er den Teilnehmer/innen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, wenn die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.

5. Rücktritt des/der Teilnehmers/in

5.1 Der/die Teilnehmer/in kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei St. Bonifatius.

5.2 Tritt der/die Teilnehmer/in vom Reisevertrag zurück, steht St. Bonifatius eine angemessene Entschädigung zu.

5.3 Diese beträgt bei einem Rücktritt

  • ab 59 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
  • ab 14 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
  • ab 7 Tage vor Reisebeginn den vollen Reisepreis

5.4 Wird von St. Bonifatius ein Ersatzteilnehmer gefunden, so wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro in Rechnung gestellt. 

5.6 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die Teilnehmer/in zur Bezahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.

6. Rücktritt und Kündigung durch St. Bonifatius

6.1 St. Bonifatius kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

6.2 bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmer/innenzahl. St. Bonifatius ist verpflichtet, den/die Teilnehmer/in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/die Teilnehmer/in erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

6.3 ohne Einhaltung einer Frist: Der/die Teilnehmer/in hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der/die Teilnehmer/in gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist St. Bonifatius berechtigt ihn/sie von der weiteren Reise auszuschließen. Dies gilt auch bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) oder wenn der Reisende sich in fortgesetzter Weise nicht an die Weisungen der Betreuer/innen hält bzw. das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Teilnehmers/in.

6.4 ohne Einhaltung einer Frist: Wird die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nach § 651 j BGB kündigen.

6.5 ohne Einhaltung einer Frist: Sollte ein/e Freizeitteilnehmer/in sich mit einer ansteckenden Krankheit infizieren, müssen die Erziehungsberechtigten für einen Rücktransport sorgen oder die Kosten für eine von der Gruppe getrennte Unterbringung übernehmen. Muss ein/e Teilnehmer/in aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls in ein Krankenhaus eingewiesen werden, tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für die weitere Betreuung. 

7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung durch St. Bonifatius für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Die deliktische Haftung von St. Bonifatius für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer/in und Reise.

7.3 St. Bonifatius haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). 

7.4 Sportliche Aktivitäten wie Schwimmen und Skifahren geschehen auf Freizeiten grundsätzlich unbeaufsichtigt und auf eigene Gefahr. St. Bonifatius haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten entstehen. 

8. Mitwirkungspflicht

8.1 Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9. Medizinische Versorgung

9.1 Die Erziehungsberechtigte müssen das Betreuungsteam über Allergien und Krankheiten des Teilnehmers vor der Fahrt informieren. Muss ein Teilnehmer regelmäßig Medikamente einnehmen, ist er dafür in der Regel selbst verantwortlich. Ist dies aufgrund des Alters nicht möglich, erteilen die Erziehungsberechtigten dem Betreuungsteam einen ausdrücklichen Auftrag zur Medikamentengabe.

9.2 Das Betreuungsteam leistet bei Verletzungen bzw. Krankheiten im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe. Dies schließt auch Wunderversorgen und Entfernung von Zecken ein. 

9.3 Erscheint ein Arztbesuch angezeigt, können Betreuer Teilnehmer in dienstlichen oder privaten Pkws zum Arzt befördern und bei diesem Besuch begleiten. 

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber St. Bonifatius unter der in Ziffer 15 dieser Reisebedingungen genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Auf §§ 651c-f BGB wird hingewiesen.

11. Versicherungen

11.1 Versicherungen, die von St. Bonifatius abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zusätzliche Versicherungen. Jede/r Teilnehmer/in ist bei Freizeiten unfall- und haftpflichtversichert. Von der Unfallversicherung werden Heilkosten nur übernommen, soweit kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer ist vorleistungspflichtig.

11.2 Gegen die entstehenden Kosten bei Reiserücktritt auf Grund von Krankheit u. ä. kann eine Reiserücktrittsversicherung absichern. Die Mitarbeiter/innen von St. Bonifatius stellen auf Wunsch gerne Informationen zu entsprechenden Versicherungen im Raum der Kirchen zur Verfügung.

12. Gepäckbeförderung

12.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer (max. 20 kg Gepäck) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Ein-, Aus- und Umsteigen zu beaufsichtigen.

13. Abfahrt und Ankunft

13.1 Der Abfahrts- und Ankunftsort für alle Freizeiten ist Frankfurt am Main.

13.2 Busfahrten werden von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durchgeführt.

14. Datenschutz, Foto- und Filmaufnahmen

14.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personendaten des/der Teilnehmers/in werden mittels EDV erfasst und nur von St. Bonifatius verwendet und nicht weitergegeben.

14.2 Auf Fahrten werden Fotos- und Filmaufnahmen gemacht, die ggf. für die Öffentlichkeitsarbeit von St. Bonifatius (Webauftritt, Facebook, Printmedien, etc.) verwendet werden. Wenn ein/e Teilnehmer/in dies nicht wünscht, hat er das Betreuerteam ausdrücklich darauf hinzuweisen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Reiseveranstalter

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsort ist Frankfurt am Main

Veranstalter:
Kath. Pfarrei St. Bonifatius
Tel. 069 / 69597585-0
E-Mail: info@sanktbonifatius.de

15.2 Die Pfarrei St. Bonifatius ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Verwaltungsrat mit dem Pfarrer von St. Bonifatius als Vorsitzenden und ist deshalb von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, den Reisepreis der Reisenden durch einen Sicherungsschein abzusichern.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge

Stand: 01.03.2025